Rechtsanwalt in Sachen Zweckentfremdung (Zweckentfremdungsverbotsgesetz, ZwVbG)
Mit dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz und der Zweckentfremdungsverbotsverordnung erhielt die zuständige Behörde Instrumente in die Hand, welche die in Art. 14 I, II GG normierte Eigentumsgarantie scharf beschneiden. Der Behörde soll damit ermöglicht werden, den Gebrauch des Eigentums zu Lasten der Eigentümer von Immobilien oder der Projektentwickler oder / und Bauträger zu regeln.
Die Behörde soll Verdachtsfällen (u.a. auch mit Hausdurchsuchungen) nachgehen können und befindet u.a. über die Erteilung von Genehmigungen (vgl. § 3 ZwVbG), Rückführungsaufforderungen, Abrissstopps, Wiederherstellungsaufforderungen (vgl. § 4 ZwVbG) sowie im Falle der Verpflichtung zur Schaffung eines angemessenen Ersatzwohnraums über Auflagen zu Vermietung des Ersatzwohnraums mit einer Miete von 9,17 € /m² (vgl. § 3 IV ZwVbVO), welche zwangsweise auch im Grundbuch eingetragen werden kann. Es drohen erhebliche Geldstrafen (vgl. § 7 ZwVbG).
Kurze Randbemerkung an dieser Stelle: Vielfach wird übersehen, dass viele Eigentümer von den Einnahmen aus ihrer hart erarbeiteten Immobilie leben; sie bessern ihre spärliche Rente auf, sie bestreiten schlicht ihren Lebensunterhalt mit diesen Einnahmen! Ein einseitiger Blick verkennt die Interessenlage und enorme Relevanz der Eigentümer und der Immobilienwirtschaft. Sie sind der wirtschaftliche Motor unserer Gesellschaft.
Erst jüngst im Juli 2023 hat die 6. Kammer des VG Berlin eine Klage eines Bauunternehmens abgewiesen, welches ein Negativattest für seine leerstehende Immobilie begehrte. Das Bezirksamt lehnte die Erteilung eines Negativattests ab und verwies die Klägerin auf unterlassene Sanierungsmaßnahmen.
Nutzen Sie sämtliche Möglichkeiten und lassen Sie sich anwaltlich vertreten!
Mit der richtigen Anwendung des ZwVbG können ungünstige Entscheidungen vermieden werden. Dies betrifft sowohl die angestrebte Verpflichtung zur Schaffung eines Ersatzwohnraumes mit einer festgelegten Miete, als auch die rechtswidrige Abrissuntersagung oder Versagung einer Genehmigung oder eines Negativattests.