Immobilienrecht: Recht des Verkäufers.

Bei Streit über die wechselseitigen Vertragspflichten muss Notfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Denn der Verkäufer möchte nicht vom Käufer – umgangssprachlich – „übers Ohr gehauen“ werden, sondern zuverlässig wie vertraglich vereinbart den Kaufpreis erhalten. Evtl. intendierte „Einsparungen“ hat der Käufer zu unterlassen und seine Vertragspflichten zu erfüllen.

Besteht eine Leistungsstörung und ist zu Gunsten des Erwerbers im Grundbuch bereits eine Eintragung (bspw. Vormerkung) erfolgt, müssen die richtigen Anträge gestellt werden, um weitere Nachteile zu Lasten des Verkäufers zu verhindern. Neben vertraglichen Ansprüchen kommen u.a. Ansprüche aus Bereicherungsrecht in Betracht. Die Löschungsansprüche finden sich sowohl im Bereicherungs- als auch im Eigentumsrecht, vgl. Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB. Sind noch keine Eintragungen erfolgt, muss zudem eine Grundbuchsperre erwirkt werden.