Zwangsversteigerung: Die Einstellung.

Häufige Ursache der Versteigerung von Immobiliarvermögen ist ein gekündigter oder ausgelaufener Darlehensvertrag. Der Gläubiger beansprucht die Zahlung der offenen Darlehensvaluta und der Schuldner gerät in Zahlungsverzug. Nach Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. §§ 15 ff. ZVG) wird üblicherweise die Zwangsversteigerung und Beschlagnahme auf Antrag durch das zuständige Vollstreckungsgericht angeordnet.

Geregelt in den §§ 28 ff. ZVG hat der Gesetzgeber zahlreiche Mechanismen normiert, um dem Schuldner eine Einstellung eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens zu ermöglichen. Die Einstellung wird, wenn nicht weitere Darlegungen zu einer Aufhebung durch den Antragsteller erfolgen, i.d.R. zeitlich begrenzt angeordnet.