Immobilienrecht: Die Notarkosten.
Die Kosten eines Notars richten sich nach dem GNotKG (zuvor: KostO) und betragen im Schnitt ca. 1,5 – 2% des Kaufpreises, abhängig vom Tätigkeitsumfang des Notars. Bei größeren Immobilien kann es auch vorkommen, dass bspw. mehrere Kaufverträge geschlossen werden und folglich u.a. mehrere Beurkundungs-, Betreuungs- und Vollzugskosten abgerechnet werden.
Was viele Erwerber / Gesellschaften nicht wissen: Die Rechnungen müssen nicht zwangsläufig i.O. sein, bloß weil ein Notar diese gestellt hat. Es lohnt sich auch bei Kostenforderungen ein genauerer Blick.
Liegt ein Fehler vor, kann nach Antrag gem. § 127 GNotKG die entspr. Kostenforderung zur Überprüfung gestellt werden. Mögliche Fragestellungen: Überprüfungen des Zitiergebots (§§ 19 GNotKG) oder der Wertvorschriften (§§ 47, 97, 154 GNotKG). Auch das Thema Fälligkeit ist meist nicht ganz nachvollziehbar. Zudem können Einwendungen und Einreden geltend gemacht werden.