Prozessrecht: Versäumnisteil-Schlussurteil
Das Versäumnisteil- und Schlussurteil.
Ist ein abgrenzbarer Teil eines einheitlichen Streitgegenstands oder ein Teil eines von mehreren Streitgegenständen entscheidungsreif, dann ergeht ein sog. Teilurteil (vgl. § 301 ZPO).
Ist eine Partei im Termin säumig oder zeigt ihre Verteidigung nicht an, ergeht auf Antrag eine Säumnisentscheidung, das Versäumnisurteil (vgl. § 331 ZPO).
Kann das Gericht anhand der Aktenlage bereits feststellen, dass der Anspruch begründet (vollständig entscheidungsreif) ist, ergeht ein Schlussurteil.
Achten Sie daher beim Verfassen Ihrer Klageschriften auf die richten Anträge.