Verwaltungsrecht: Zweckentfremdung.

Im Grunde wird mit dem ZwVbG vom 21.11.2013 normiert, was die Verfassung bereits regelt: Eigentum soll nicht nur berechtigen, es soll vor allem auch verpflichten (vgl. auch Schranken der Eigentumsgarantie des Art. 14 I, II GG).

Bei aller Euphorie für das ZwVbG dennoch kurze Randbemerkung: Viele Eigentümer leben von den Einnahmen aus ihrer hart erarbeiteten Immobilie, sie bessern ihre spärliche Rente auf, sie bestreiten schlicht ihren Lebensunterhalt mit diesen Einnahmen! Ein einseitiger Blick verkennt die Interessenlage und enorme Relevanz der Eigentümer und der Immobilienwirtschaft. Sie sind der wirtschaftliche Motor unserer Gesellschaft.

Das ZwVbG soll besonders in Gegenden mit angespannter Wohnungslage einen Leerstand vermeiden helfen und eine Versorgung mit ausreichend Wohnraum gewährleisten. Wohnraum soll nach Ansinnen des Gesetzgebers nur noch mit Genehmigung (§§ 1 I, 3 I ZwVBG) zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt werden (Ferienwohnung , Büro, Leerstand , Abriss etc.). Hierzu zählt der Normgeber einige Fälle in § 2 I ZwVBG auf.

Erst jüngst im Juli 2023 hat die 6. Kammer des VG Berlin eine Klage eines Bauunternehmens abgewiesen, welches ein Negativattest für seine leerstehende Immobilie begehrte. Das Gebäude sei rechtlich und tatsächlich nicht zur Wohnnutzung geeignet. Zudem stützte sich die Klägerin auf eine Renditeberechnung. Meines Erachtens ein völlig falscher Ansatz. Das Bezirksamt lehnte die Erteilung eines Negativattests ab und verwies die Klägerin auf unterlassene Sanierungsmaßnahmen.

Mit der richtigen Anwendung des ZwVbG hätte die Klägerin im vg. Fall ein ungünstiges Urteil m.E. vermeiden können. Denn der Gesetzgeber hat den Eigentümern u.a. im § 2 II ZwVbG einen großen Auslegungs- und Entscheidungsspielraum eingeräumt, welches der Wohnungsaufsicht in einigen Fällen gar keinen Ermessensspielraum zur Erteilung des Negativattests übrig lässt. Einer Genehmigung nach §§ 1 I, 3 ZwVbG bedarf es in diesen Fällen nicht mehr.