Prozessrecht: Die Klageabwehr.
Angst vor einer Klage sollte man nicht haben, wenn nach Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel die Klage unbegründet ist. Die Klage ist unbegründet, wenn der Beklagte dem Anspruch des Klägers Einwendungen oder Einreden entgegenhalten kann. Das Gericht würdigt den Sachverhalt unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen der Parteien in freier richterlicher Beweiswürdigung (vgl. § 286 ZPO) und in Einklang mit der geltenden Rechtsprechung.
Angst vor einer Berufung gegen eine Entscheidung des Erstgerichts sollte man ebenfalls nicht haben. Das Rechtsmittelverfahren dient schließlich dazu, Entscheidungen des Erstgerichts einer Überprüfung (in beschränktem Umfang) zuzuführen. Kommt das Rechtsmittelgericht dazu, dass die Entscheidung des Vorgerichts a) nach Würdigung der Sach- und Rechtslage (Berufung) bzw. b) nach Würdigung der Rechtslage (Revision) nicht zufriedenstellend erfolgte, dann wird die Entscheidung aufgehoben oder zur erneuten Entscheidung zurück verwiesen. Ist die Entscheidung zufriedenstellend, dann wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.