Zwangsversteigerung: Gläubigervertretung.

Geregelt in den §§ 15 ff, 180 ff. ZVG können Gläubiger eine Versteigerung beantragen. Wenn der Begehr keine formellen oder materiellrechtlichen Gründe entgegen stehen, wird die Versteigerung und meist auch die Beschlagnahme auf Antrag angeordnet.

Meist wird vom Schuldner versucht, die Versteigerung durch den Gläubiger mittels entsprechenden Anträgen einstweilen einstellen zu lassen. Kommt das Vollstreckungsgericht zu der Auffassung, dass die Anträge unbegründet sind, dann weist es die Anträge zurück und die Versteigerung wird weiter betrieben.