Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens.

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren beginnt mit Antragstellung. Im weiteren Verlauf wird gegen den Beschuldigten ermittelt. Aus dem nemo tenetur – Grundsatz folgt das Aussageverweigerungsrecht des /der Beschuldigten. Es sollte zunächst anwaltlich Akteneinsicht beantragt und Einsicht in die Ermittlungsakte genommen werden.

Kann sich nach Sichtung der Akte der Tatvorwurf nicht erhärten und ist nach Würdigung des gesamten Akteninhalts bei vorläufiger Bewertung der Tat die Verurteilung de:s (zunächst) Beschuldigte:n nicht zu erwarten (hinreichender Tatverdacht), wird das Ermittlungsverfahren eingestellt.

Je nach Tatvorwurf ergeht eine Einstellungsnachricht. Der / die Anzeigenerstatter:in erhält einen Einstellungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Für den / die Anzeigenerstatter:in besteht die Möglichkeit des sog. Klageerzwingungsverfahrens.

Der Strafbefehl.

Wenn nach Würdigung des gesamten Akteninhalts bei vorläufiger Bewertung der Tat die Verurteilung de:s (zunächst) Beschuldigte:n zu erwarten ist (hinreichender Tatverdacht), dann kommt in vielen Fällen auch ein Strafbefehl in Betracht.

Bei einem Strafbefehl ist Eile geboten, da für die Einlegung des Rechtsbehelfs eine 2 Wochen- Frist gilt (§ 410 I 1 StPO). Denn es muss nicht immer nach Einspruch gegen den Strafbefehl zu einer Hauptverhandlung vor dem/ Strafrichter:in kommen. Meist können bereits mit der Einspruchsschrift gegen den Strafbefehl sachliche Argumente vorgebracht und im Idealfall eine Einstellung bewirkt werden.

Weshalb Idealfall? Weil bei einer Hauptverhandlung im Negativfall nicht immer auch das gleiche Strafmaß durch den/ die Strafrichter:in verkündet werden muss! Im Strafbefehlsverfahren gilt das Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO) nicht.

Wenn also bspw. mehrere Zeugen benannt und Beweise als Tatnachweis vorgelegt werden, dann könnte eine Einstellung die bessere Wahl sein. Selbstverständlich hat jede/r Angeklagte auch das Anrecht auf ein faires Verfahren, rechtliches Gehör und natürlich dann im Ergebnis im Positivfall auch auf einen Freispruch. Dauert länger und eine Prognose kann nur der liebe Gott abgeben.

Das Versäumnisurteil.

Geregelt in den §§ 330 ff. ZPO eröffnet die Säumnis einer Partei zunächst die Möglichkeit der erneuten Vorbereitung einer neuen Verteidigungsstrategie (sog. Flucht in die Säumnis). Ob man dadurch komplett die Verspätungsrüge (§ 296 ZPO) umgehen kann, ist fraglich.

Bei Säumnis gibt es die Möglichkeit der Entscheidung durch das Gericht. Fehlt der Beklagte und ist der Vortrag schlüssig, ergeht ein sog. Versäumnisurteil (Stattgabe der Klage). Fehlt der Kläger (Versäumnisurteil) oder ist der Vortrag unschlüssig (unechtes Versäumnisurteil), ergeht eine Klageabweisung (§ 331 II HS. 2 ZPO).

Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft, und zwar binnen von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung (§§ 338, 339, 340). Das Gericht befindet sodann, ob das Versäumnisurteil aufrechterhalten oder aufgehoben wird (§ 343 ZPO). Die Kosten dieses zweiten Verfahrens trägt in der Regel die säumige Partei (§ 344 ZPO).

Die Thematik der Säumnisentscheidung gibt es ebenfalls im Mahnverfahren mit dem Vollstreckungsbescheid (§§ 699, 700 ZPO), denn im Mahnverfahren ohne Einspruch fehlt es an einer Hauptverhandlung.

Die Klageabwehr.

Angst vor einer Klage sollte man nicht haben, wenn nach Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel die Klage unbegründet ist. Die Klage ist unbegründet, wenn der Beklagte dem Anspruch des Klägers Einwendungen oder Einreden entgegenhalten kann. Das Gericht würdigt den Sachverhalt unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen der Parteien in freier richterlicher Beweiswürdigung (vgl. § 286 ZPO) und in Einklang mit der geltenden Rechtsprechung.

Angst vor einer Berufung gegen eine Entscheidung des Erstgerichts sollte man ebenfalls nicht haben. Das Rechtsmittelverfahren dient schließlich dazu, Entscheidungen des Erstgerichts einer Überprüfung (in beschränktem Umfang) zuzuführen. Kommt das Rechtsmittelgericht dazu, dass die Entscheidung des Vorgerichts a) nach Würdigung der Sach- und Rechtslage (Berufung) bzw. b) nach Würdigung der Rechtslage (Revision) nicht zufriedenstellend erfolgte, dann wird die Entscheidung aufgehoben oder zur erneuten Entscheidung zurück verwiesen. Ist die Entscheidung zufriedenstellend, dann wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die Zahlungsklage.

Scheitern außergerichtliche Einigungsgespräche, dann kommt lediglich die Klage zur Durchsetzung der jeweiligen Ansprüche in Betracht. Angst vor einer Klageerhebung sollte man nicht haben, wenn nach Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel ein Obsiegen wahrscheinlich ist.

Die Klage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch aus materiellem Recht gegen den Beklagten hat. Dies ist dann der Fall, wenn entweder vertragliche oder gesetzliche Ansprüche in Betracht kommen. Das Gericht würdigt den Sachverhalt unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen der Parteien in freier richterlicher Beweiswürdigung (vgl. § 286 ZPO) und in Einklang mit der geltenden Rechtsprechung.

Kommt es zu der Ansicht, dass der Vortrag des Klägers schlüssig ist und der Beklagte diesem Vortrag keine Einreden oder Einwendungen entgegenhalten kann, dann wird der Klage stattgegeben und der beantragte Tenor ausgeurteilt. Andernfalls weist das Gericht die Klage ab.

Das Erwerbsverbot.

Ein besonders seltener Fall der einstweiligen Verfügung ist wohl das Erwerbsverbot.

Es dient dazu, die Rechtsposition des Verkäufers zu erhalten und eine Umschreibung des Käufers im Grundbuch zu verhindern. Die Gründe hierfür sind vielfältig und im materiellen Recht zu finden. Bei einer Umschreibung des zumeist mit einer Vormerkung (§ 883 BGB) gesicherten Käufers droht ein vollständiger Rechtsverlust.

Ergeht ein Erwerbsverbot, ist die Rechtsposition des Verkäufers einstweilen gesichert und die Begehr des Käufers auf Eigentumsumschreibung kann einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden.

Verliert der Käufer, wird dessen Willenserklärung zur Löschung durch das Gericht ersetzt und die Vormerkung gelöscht. Verliert der Verkäufer, erfolgt die Eigentumsumschreibung.

Die einstweilige Verfügung.

Der erste Einfall, wenn etwas schief läuft: Die einstweilige Verfügung!

Eine einstweilige Verfügung kommt immer dann in Betracht, wenn ein Eilbedürfnis vorliegt und der Antragsteller einen Anspruch auf die Handlung, Duldung oder Unterlassung hat. Es darf zudem keine sog. Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen. Es handelt sich also um eine vorübergehende Regelung des Gerichts, um schnelle Abhilfe zu schaffen und Zustände zu sichern oder wiederherzustellen, bis das Gericht in der eigentlichen Sache im Rahmen einer Klage befunden hat.

Für den Fall der Zuwiderhandlung kann ein Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft gestellt werden.

Ob eine einstweilige Verfügung beschlossen wird, hängt von jedem Einzelfall ab.

Handwerkervertrag – Werklohn mindern.

Ein Werkvertrag ist eine beiderseitige Verpflichtungserklärung. Der Auftragnehmer (Werkunternehmer) erbringt eine mangelfreie und ordnungsgemäße Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik. Der Besteller (Bauherr) hat den Unternehmer für seine Leistung zu bezahlen, und zwar nach Abnahme des konkret geschuldeten Erfolgs (die vereinbarte Werkleistung).

Manchmal kommen Mandanten, die schon eine Abnahme erklärt und eine Rechnung vom Werkunternehmer vorliegen haben, die zudem noch eingeklagt wird. Das konkrete Problem in diesen Fällen ist: Wenn man das Werk abnimmt, dann gibts auch nichts zu nörgeln. Denn bei / nach Abnahme ist der Werklohn fällig und zu zahlen (vgl. §§ 640, 641 BGB). Da ist man dann mit den Rechten nach §§ 633, 634 BGB zunächst schlicht ausgeschlossen. So jedenfalls die Theorie.

Es gibt aber Situationen, da stellt man dann nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Gericht gemeinsam fest, dass man sich doch lieber im Einvernehmen trennen sollte. Mit kurzen Worten: Der Werkunternehmer verzichtet auf einen Teil seines Werklohns.

Im abgebildeten Beispielsfall verzichtete der Werkunternehmer auf ca. die Hälfte und verpflichtete sich zudem seinen Anwalt und die Gerichtskosten zur Hälfte zu bezahlen, obwohl er in der ersten Instanz gewonnen hatte. Es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an.

Die HOAI – Kosten

Ähnlich wie bei den Anwält*innen und Notar*innen gibt es auch bei den Architek*innen und Ingenieur*innen ein sog. Preisrecht, nämlich die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Es gilt das Werkvertragsrecht (a.F.) bzw. §§ 650 p ff. BGB n.F.

Im Bereich der HOAI gab es in den letzten Jahren viel Musik zur Frage der Mindest- und Höchstsätze und Verbindlichkeit der HOAI als sog. Preisrecht. Damit hat sich dann auch der EUGH beschäftigt, so dass es folglich in den kommenden Jahren noch sehr spannend werden wird.

Im Streitfall lohnt sich hin und wieder auch eine Verkürzung des Verfahrens, nämlich mit einem Vergleich. Das erspart viel Zeit, Geld und Nerven.

Die Notarhaftung

Vielfach übersehen, aber doch relevant ist die Notarhaftung. Denn verletzt der Notar / die Notarin eine seiner / ihrer zahlreichen Amtspflichten, hat er den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen (vgl. §§ 19 I 1, 57 I BNotO).

Denn der Notar / die Notarin wird nicht nur zum Verfassen eines Vertragsentwurfs beauftragt, sondern meist auch mit der Beurkundung, der Überwachung und dem Vollzug seiner / ihrer Urkunde. Bereits der Entwurf kann fehlerhaft sein oder bspw. auch die Beurkundung.

Jedoch: Bevor eine Inanspruchnahme möglich ist, müssen einige Voraussetzungen vorliegen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, sollten Sie in jedem Fall überprüfen lassen.

Die Schadensregulierung nach Titulierung des Anspruchs erfolgt sodann über die Haftpflichtversicherung des Notars / der Notarin oder den Notarversicherungsfonds.