Bußgeld wegen Zweckentfremdung?
So senken oder vermeiden Sie Strafen!

Haben Sie ein Schreiben vom Bezirksamt im Briefkasten vorgefunden? Droht Ihnen ein Bußgeld wegen angeblicher illegaler Ferienvermietung oder Leerstands? Jetzt heißt es: Ruhe bewahren und keine voreiligen Angaben machen. Sie müssen sich nicht selbst belasten!

Die Bußgeldrahmen in Berlin sind drakonisch und reichen bis zu 250.000,00 EUR – pro Wohnung. Oft schießen die Behörden bei der Festsetzung der konkreten Summe weit über das Ziel hinaus und verhängen Strafen, die Vermieter in den wirtschaftlichen Ruin treiben können.

Wann ist eine Minderung oder Einstellung des Bußgeldverfahrens möglich?

Ein versierter Anwalt prüft u.a. wirtschaftliche Verhältnisse und fehlenden Vorsatz als Hebel zur Bußgeldreduzierung.

Es gibt Fälle, in denen ein Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot (ZwVbG) rein rechtlich nicht mehr wegzudiskutieren ist – sei es durch eine lückenlose Beweiskette der Behörde oder weil im Vorfeld bereits Fehler bei der Angabe gemacht wurden, oder durch Ihre eigenen Angaben, welche nun gegen Sie verwendet werden. Doch das bedeutet keineswegs, dass Sie das geforderte Bußgeld der Berliner Bezirksämter einfach akzeptieren müssen.

Als erfahrener Anwalt und Spezialist im Zweckentfremdungsrecht greife ich genau hier ein: Wenn eine Einstellung des Verfahrens nicht möglich ist, kämpfe ich für die erhebliche Reduzierung des Bußgeldes auf ein absolutes Minimum, bspw. wie im Fall auf dem Foto (2 Jahre Verstoß mit knapp 400,- EUR sanktioniert).

Typische Fragen zur Reduzierung von Bußgeldern:

„Nach welchen Kriterien berechnet das Bezirksamt die Höhe des Bußgeldes?“
Das Amt darf die Summe nicht würfeln, sondern muss eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung treffen. Maßgeblich sind dabei:

  • Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit).
  • Der erzielte wirtschaftliche Vorteil (wie viel Gewinn wurde tatsächlich gemacht?).
  • Die Dauer und Intensität der Zweckentfremdung.
  • Ob es sich um den ersten Verstoß handelt (Ersttäter) oder ob Vorsatz vorlag.
  • Das Problem: Die Ämter setzen oft pauschale Höchstsätze an und prüfen die individuellen Entlastungsgründe im Vorfeld überhaupt nicht.

„Kann ich das Bußgeld senken, wenn ich die Wohnung sofort wieder regulär vermiete?“
Ja, absolut. Das Gesetz honoriert sogenanntes „Nachtatverhalten“. Es gilt, der Behörde aufzuzeigen, dass Ihr Verhalten die angedachte Sanktion nicht trägt, um das Bußgeld drastisch zu mindern.

„Was passiert, wenn ich das Bußgeld schlichtweg nicht bezahlen kann?“
Niemand muss wegen eines Bußgeldes Privatinsolvenz anmelden. Wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, muss das Bußgeld mathematisch nach unten angepasst werden. Zudem lässt sich gerichtlich oder behördlich eine Ratenzahlung oder eine Stundung erwirken. Die Behörde darf Sie durch das Bußgeld nicht finanziell vernichten – ich zwinge das Amt, Ihre reale wirtschaftliche Situation anzuerkennen.

So wirke ich auf eine erhebliche Reduzierung des Bußgeldes auf ein Minimum ein:

Ein Bußgeldbescheid ist das Ergebnis einer behördlichen Schätzung.
Ich setze dem harte, juristische Fakten und wirtschaftliche Realitäten entgegen.

  • Angriff auf die Vorteilsabschöpfung: Die Behörden berechnen den vermeintlichen Gewinn oft anhand von Brutto-Umsätzen. Das ist sachlich unzutreffend.
  • Verhandeln auf Augenhöhe: Durch meine tägliche Praxis kenne ich die Spielräume der Bußgeldstellen. Oft lassen sich in zähen Verhandlungen Vergleiche erzielen, die nur noch einen Bruchteil der ursprünglichen Summe betragen.

Wichtig: Auch für die Reduzierung eines Bußgeldes gilt die strikte Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheids. Wer diese Frist verstreichen lässt, verliert jede Chance auf Schadensbegrenzung.

Haben Sie einen utopisch hohen Bußgeldbescheid erhalten und wissen nicht, wie Sie diesen bezahlen sollen?

Überlassen Sie das Feld nicht kampflos der Behörde.
Lassen Sie uns gemeinsam das Bußgeld auf ein erträgliches Maß herunterschrauben: