Frage: Was ist eine Zweckentfremdung von Wohnraum?
Antwort: Ein Leerstand oder jede andere als zu Wohnzwecken dienende Nutzung von Wohnraum.
Frage: Wann liegt nach dem ZwVbG eine Zweckentfremdung vor?
Antwort: Wenn kein Negativattest vorliegt oder keine Wohnnutzung vorliegt.
Frage: Gibt es Ausnahmen nach dem ZwVbG?
Antwort: Ja. Diese sind für jeden Einzelfall genau zu prüfen.
Frage: Darf ich meine Wohnung über AirBnB vermieten / anbieten?
Antwort: Im Einzelfall ja und bei Vorliegen einzelner Voraussetzungen.
Frage: Wie viele Tage im Jahr darf ich meine Wohnung für Feriengäste anbieten?
Antwort: Es gibt Höchstgrenzen, welche vom Gesetz- oder Verordnungsgeber festgelegt werden.
Frage: Ist Leerstand genehmigungspflichtig?
Antwort: Erst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
Frage: Was passiert, wenn ich meine Wohnung unerlaubt an Feriengäste vermiete?
Antwort: Dann liegt eine Zuwiderhandlung nach dem ZwVbG vor, wonach Bußgelder bis zu 250.000,- € und Zwangsgelder festgesetzt werden.
Frage: Benötige ich eine Genehmigung für den Abriss von Wohnraum, für die Sanierung von Wohnraum, für die Nutzung meines Büros als Wohnraum, für die Modernisierung meines Wohnraums?
Antwort: Ja. Bei der Modernisierung gelten hingegen gesonderte Regelungen.
Frage: Welche Daten kann die Behörde erheben?
Antwort: Die Behörde erhebt sowohl von anderen Behörden Auskünfte im Rahmen der Amtshilfe als auch von Betroffenen / Beschuldigten selbst. Die Regelungen hierzu finden sich in den gesetzlichen Vorschriften.
Frage: Ich habe einen Bußgeldbescheid wegen Zweckentfremdung erhalten. Kann ich dagegen noch etwas tun?
Antwort: In vielen Fällen sind die Bußgeldbescheide zu ungenau, die Bußgelder zu hoch und der Tatvorwurf zu unkonkret. Nutzen Sie die Möglichkeit Ihren Bußgeldbescheid überprüfen zu lassen.
Frage: „Darf die Behörde mir wirklich verbieten, meine eigene Immobilie so zu nutzen, wie ich es möchte?“
Antwort: Mit dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz und der Zweckentfremdungsverbotsverordnung erhielt die zuständige Behörde Instrumente in die Hand, welche die in Art. 14 I, II GG normierte Eigentumsgarantie scharf beschneiden. Der Behörde soll damit ermöglicht werden, den Gebrauch des Eigentums zu Lasten der Eigentümer von Immobilien oder der Projektentwickler oder / und Bauträger zu regeln.
Frage: „Kann die Behörde einfach vorbeikommen und kontrollieren?“
Antwort: Die Behörde soll Verdachtsfällen tatsächlich u.a. auch mit Hausdurchsuchungen nachgehen können. Sie befindet u.a. über die Erteilung von Genehmigungen, Rückführungsaufforderungen, Abrissstopps, Wiederherstellungsaufforderungen sowie im Falle der Verpflichtung zur Schaffung eines angemessenen Ersatzwohnraums über Auflagen zu Vermietung des Ersatzwohnraums, welche zwangsweise auch im Grundbuch eingetragen werden können. Es drohen empfindliche Bußgelder und Zwangsgelder.
Frage: „Ist die Behörde im Recht, wenn sie mir eine Zweckentfremdung vorwirft?“
Antwort: Nicht in jedem Einzelfall! Häufig sind Bescheide fehlerhaft, unverhältnismäßig oder beruhen auf unklaren Tatsachen.