Prozessrecht: Der Vergleich.

Nicht immer endet ein Rechtsstreit vor Gericht durch Entscheidung des Spruchkörpers. Denn die Parteien sind die Herren des Verfahrens (vgl. Dispositionsmaxime) und halten das Schicksal des Rechtsstreits in ihren Händen.

Eine Entscheidung kann nämlich auch durch Einigung der Parteien herbeigeführt werden, und zwar durch einen Vergleich. Ein Vergleich kann sowohl außergerichtlich im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung geschlossen werden als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung.

Einigen sich die Parteien vor der mündlichen Verhandlung außerhalb des Gerichtssaals, können und sollten sie nach § 278 VI ZPO die geschlossene Vereinbarung vom Gericht protokollieren lassen. Es ergeht ein Beschluss (Bild 1). Vorteil: Zeitersparnis und ausreichend Zeit für einen perfekt passenden Deal.

Zum anderen kann ein Vergleich auch direkt im Gerichtssaal vor Beginn der mündlichen Verhandlung oder während der Verhandlung geschlossen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass den Parteien vor Gericht ein begrenzter Zeitraum verbleibt und die Parteien sich zudem auch die rechtliche Würdigung des Gerichts anhören. Fraglich ist, ob daher nach Erörterung der Sach- und Rechtslage noch Einigungsbereitschaft besteht. Aber natürlich ist auch eine Einigung im Termin zur mündlichen Verhandlung möglich (Bild 2). Das Gericht hat nämlich auf eine Einigung hinzuwirken, was sich bereits aus §§ 253, III Nr. 1, 278 I ZPO ergibt.

Ein Vergleich verkürzt die Verfahrensdauer erheblich, nicht zuletzt im Sinne der zügigen Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Die Parteien können sich jahrelangen Stress und Ärger sparen und die wichtigen Anliegen bereits selbst beschließen lassen. Natürlich sollte gerade bei einem Vergleich eine umfassende Abgeltungsklausel sowie Ausstiegsklausel formuliert werden.

Die Vorteile und das Ziel liegen somit klar auf der Hand: Die Parteien sind die Herren des Verfahrens und bestimmen das Schicksal sowie die Geschwindigkeit der gegenseitigen Leistungspflichten selbst.

Prozessrecht: Die Berufung.

Angst vor einer Berufung gegen eine Entscheidung des Erstgerichts sollte man nicht haben. Rechtsmittelverfahren dienen schließlich dazu, vorgerichtliche Entscheidungen einer Überprüfung (in beschränktem Umfang) zuzuführen. Sie sind Ausdruck des Justizgewähranspruchs und des Rechtsstaatsprinzips (vgl. auch fair- trial- Grundsatz und Anspruch auf rechtliches Gehör).

Geregelt in den §§ 511 ff. ZPO eröffnen sich mehrere Möglichkeiten des Ausgangs einer Berufung. Im Rahmen der Entscheidung über eine zulässige Berufung kann das Berufungsgericht z.B. das Ersturteil abändern und der Klage stattgeben oder die Klage abweisen. Zudem kann durch Beschluss die (unzulässige oder offensichtlich aussichtslose, § 522 ZPO) Berufung zurückgewiesen oder über eine Rücknahme der Berufung entschieden werden.

Vollstreckungsrecht: Die Erinnerung.

Die Erinnerung (§ 766 ZPO) wendet sich gegen die Art und Weise der Vollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) und ist statthaft, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vorliegen. Sie ist aber auch statthaft, wenn der Gerichtsvollzieher sich weigert einen Vollstreckungsauftrag eine:r Gläubiger:in nicht auszuführen.

Eine Entscheidung kann ganz unterschiedlich ausfallen. In der Regel beschließt das Gericht auf die Erinnerung des Schuldners den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Zwangsvollstreckung gemäß Auftrag vom …. nicht auszuführen. Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel wird dann durch Beschluss eingestellt. Bis dahin kann eine einstweilige Einstellung durch den Schuldner beantragt werden.

Vollstreckungsrecht: Die Abwehrklage.

Geregelt in den §§ 767, 769 ZPO wendet sich der Schuldner mit der Abwehrklage gegen den titulieren Anspruch (nicht gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung) und hat die Möglichkeit, beim sog. Prozessgericht gegen den Gläubiger eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (mit oder ohne Sicherheitsleistung) und eine Aufhebung sowie Herausgabe des Titels zu erwirken.

Wenn ein Obsiegen nicht gänzlich unwahrscheinlich ist, dürfte das Gericht dem Antrag im Eilverfahren auch stattgeben können. Ist die Klage erfolgreich, wird der beantragte Tenor ausgeurteilt.

Eilrechtsschutz: Die einstweilige Verf.

Der erste Einfall, wenn etwas schief läuft: Die einstweilige Verfügung!

Eine einstweilige Verfügung kommt immer dann in Betracht, wenn ein Eilbedürfnis vorliegt und der Antragsteller einen Anspruch auf die Handlung, Duldung oder Unterlassung hat. Es darf zudem keine sog. Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen. Es handelt sich also um eine vorübergehende Regelung des Gerichts, um schnelle Abhilfe zu schaffen und Zustände zu sichern oder wiederherzustellen, bis das Gericht in der eigentlichen Sache im Rahmen einer Klage befunden hat.

Für den Fall der Zuwiderhandlung kann ein Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft gestellt werden.

Ob eine einstweilige Verfügung beschlossen wird, hängt von jedem Einzelfall ab.

Verwaltungsrecht: Die Einstellung.

Nach Erhebung einer Klage auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (§§ 40 ff. VwGO) erforscht das örtlich und sachlich zuständige Gericht i.d.R. den Sachverhalt, und zwar von Amts wegen (vgl. § 86 VwGO). Es ergeht ein Hinweisbeschluss, wenn der Vortrag Seitens einer Partei fehlt, unklar oder ungenügend ist (vgl. § 86 III VwGO).

Stellt sich nach Klageerhebung (z.B. im Rahmen von Erörterungen zur Sach- und Rechtslage oder nach erfolgter Klageerwiderung und Schriftwechsel) heraus, dass die Klage unschlüssig / unbegründet ist, bietet sich eine Klagerücknahme (§ 92 VwGO) zur Vermeidung weiterer Kosten (vgl. 1,0 Gerichtskosten bei Klagerücknahme) für die klagende Partei an. Hierauf hat die anwaltliche Vertretung ihre Partei hinzuweisen (vgl. auch Gebot der anwaltlichen Vorsicht).

Das Gericht befindet bei einer Klagerücknahme nicht mehr über den Rechtsstreit und beschließt die Einstellung des Verfahrens. Es ergeht zudem eine Kostenentscheidung gegen die Partei, welche die Klagerücknahme erklärt hat.

Verwaltungsrechtsstreitigkeiten sind besonders spannend, da sie auch die Verwaltungspraxis beeinflussen (können) und – je nach Klageart – unterschiedliche Auswirkungen auf das (ggf. auch künftige) Verwaltungshandeln haben.