Das Kennenlerngespräch

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Die Beratung

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Betreuung und Vertretung

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☑ Begleitung bei Baustellenterminen
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* Vergütung i.H.v. 280,- EUR netto pro Stunde zzgl. jeweils gültiger MwSt. nach § 3a RVG.

Ist die KHB in Ihrer Angelegenheit erfolgreich, fließt ein Teil der Vergütung soweit möglich in das Projekt gegen Kinderarmut.

Prozessrecht: Die Erledigung

Ist der Grund für die Erhebung einer Klage nach Klageerhebung und Zustellung der Klageschrift an den Beklagten weggefallen, bspw. weil der Beklagte dem Klagebegehren vollumfänglich nachkommt, sich also die Hauptsache außergerichtlich oder auf andere Weise erledigt hat, kommt eine sog. „Erledigungserklärung“ in Betracht. Im Gegensatz zur Klagerücknahme wird über die Kosten des Verfahrens durch das Gericht „nach billigem Ermessen“ entschieden. War die Klage von Anfang an zulässig und begründet, wird der Beklagte zur Kostentragung verurteilt. Würde die Klage einfach zurückgenommen, muss der Kläger die Kosten in vollem Umfang tragen, obwohl er die Ursache zur Klageerhebung nicht gesetzt hatte. Prozesstaktisch lohnt sich folglich eine genaue Prüfung der richtigen prozessualen Erklärung.

Prozessrecht – Das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren, Urteil

Endet das Widerspruchsverfahren nicht mit einem Abhilfebescheid (§ 72 VwGO), bleibt den Adressaten von Verwaltungsakten lediglich der Klageweg mit den in §§ 42, 43 VwGO bezeichneten Klagearten, und zwar mittels form- und fristgerechter Erhebung der Klage. Hierzu muss der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei und es muss eine sog. Klagebefugnis vorliegen.

Neben den im Verwaltungsrecht möglichen Klagearten, bietet die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zusätzliche Verfahren im Eilrechtsschutz (vgl. §§ 80 ff., 123 VwGO).

Ist der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig, wird er aufgehoben. Ist die begehrte Handlung, Duldung oder Unterlassung rechtmäßig und verhältnismäßig, wird diese angeordnet. Andernfalls wird die Klage abgewiesen.

Prozessrecht: Die Zahlungsklage.

Scheitern außergerichtliche Einigungsgespräche, dann kommt lediglich die Klage zur Durchsetzung der jeweiligen Ansprüche in Betracht. Angst vor einer Klageerhebung sollte man nicht haben, wenn nach Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel ein Obsiegen wahrscheinlich ist.

Die Klage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch aus materiellem Recht gegen den Beklagten hat. Dies ist dann der Fall, wenn entweder vertragliche oder gesetzliche Ansprüche in Betracht kommen. Das Gericht würdigt den Sachverhalt unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen der Parteien in freier richterlicher Beweiswürdigung (vgl. § 286 ZPO) und in Einklang mit der geltenden Rechtsprechung.

Kommt es zu der Ansicht, dass der Vortrag des Klägers schlüssig ist und der Beklagte diesem Vortrag keine Einreden oder Einwendungen entgegenhalten kann, dann wird der Klage stattgegeben und der beantragte Tenor ausgeurteilt. Andernfalls weist das Gericht die Klage ab.

Prozessrecht: Die Klageabwehr.

Angst vor einer Klage sollte man nicht haben, wenn nach Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel die Klage unbegründet ist. Die Klage ist unbegründet, wenn der Beklagte dem Anspruch des Klägers Einwendungen oder Einreden entgegenhalten kann. Das Gericht würdigt den Sachverhalt unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen der Parteien in freier richterlicher Beweiswürdigung (vgl. § 286 ZPO) und in Einklang mit der geltenden Rechtsprechung.

Angst vor einer Berufung gegen eine Entscheidung des Erstgerichts sollte man ebenfalls nicht haben. Das Rechtsmittelverfahren dient schließlich dazu, Entscheidungen des Erstgerichts einer Überprüfung (in beschränktem Umfang) zuzuführen. Kommt das Rechtsmittelgericht dazu, dass die Entscheidung des Vorgerichts a) nach Würdigung der Sach- und Rechtslage (Berufung) bzw. b) nach Würdigung der Rechtslage (Revision) nicht zufriedenstellend erfolgte, dann wird die Entscheidung aufgehoben oder zur erneuten Entscheidung zurück verwiesen. Ist die Entscheidung zufriedenstellend, dann wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Prozessrecht: Das Versäumnisurteil.

Geregelt in den §§ 330 ff. ZPO eröffnet die Säumnis einer Partei zunächst die Möglichkeit der erneuten Vorbereitung einer neuen Verteidigungsstrategie (sog. Flucht in die Säumnis). Ob man dadurch komplett die Verspätungsrüge (§ 296 ZPO) umgehen kann, ist fraglich.

Bei Säumnis gibt es die Möglichkeit der Entscheidung durch das Gericht. Fehlt der Beklagte und ist der Vortrag schlüssig, ergeht ein sog. Versäumnisurteil (Stattgabe der Klage). Fehlt der Kläger (Versäumnisurteil) oder ist der Vortrag unschlüssig (unechtes Versäumnisurteil), ergeht eine Klageabweisung (§ 331 II HS. 2 ZPO).

Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft, und zwar binnen von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung (§§ 338, 339, 340). Das Gericht befindet sodann, ob das Versäumnisurteil aufrechterhalten oder aufgehoben wird (§ 343 ZPO). Die Kosten dieses zweiten Verfahrens trägt in der Regel die säumige Partei (§ 344 ZPO).

Die Thematik der Säumnisentscheidung gibt es ebenfalls im Mahnverfahren mit dem Vollstreckungsbescheid (§§ 699, 700 ZPO), denn im Mahnverfahren ohne Einspruch fehlt es an einer Hauptverhandlung.

Prozessrecht: Das Vorbehaltsurteil.

Hauptanwendungsfall des Vorbehaltsurteils ist wohl der Urkundenprozess (§§ 592 ff. ZPO) und die prozessual erklärte Aufrechnung (§ 302 ZPO). Es steht vollstreckungsrechtlich einem Endurteil gleich (§§ 302 III, 599 III ZPO) und ist der Vollstreckung fähig. Das Vorbehaltsurteil dient der Abwehr einer Prozessverschleppung und ermöglicht eine schnelle Titulierung. Dadurch erhalten u.a. Bauunternehmen die Möglichkeit zur zügigen Durchsetzung fälliger Ansprüche.

Spannend wird es, wenn im Prozess Gegenrechte geltend gemacht werden, welche entweder a) nicht mit der Hauptforderung in Zusammenhang stehen oder b) zweifelhaft (unsubstantiierte Behauptungen ins Blaue hinein) sind, über die bspw. noch Beweis erhoben werden muss und dadurch eine Prozessverschleppung droht. Das Gericht hat folglich die Möglichkeit (auch bei konnexen Gegenforderungen) ein Vorbehaltsurteil zu erlassen (vgl. OldBg, BauR 05, 887, Celle NJW 74, 1473). Ein Vorbehaltsurteil ergeht indes nicht, wenn der Klageanspruch zweifelhaft und/ oder unschlüssig ist.

Vorteil für die Kläger:
Kläger erhalten ein schnelles Urteil (im ordentlichen Verfahren oder im Urkundenprozess) und müssen sich dann lediglich (auf Antrag) im sog. Nachverfahren (im ordentlichen Verfahren) mit den zweifelhaften Vorbringen der Gegenseite befassen. Denn diejenigen Teile, welche bereits durch Vorbehaltsurteil entscheiden wurden, sind dem Nachverfahren schlicht entzogen.

Prozessrecht: Versäumnisteil- und Schlussurteil

Das Versäumnisteil- und Schlussurteil.

Ist ein abgrenzbarer Teil eines einheitlichen Streitgegenstands oder ein Teil eines von mehreren Streitgegenständen entscheidungsreif, dann ergeht ein sog. Teilurteil (vgl. § 301 ZPO).

Ist eine Partei im Termin säumig oder zeigt ihre Verteidigung nicht an, ergeht auf Antrag eine Säumnisentscheidung, das Versäumnisurteil (vgl. § 331 ZPO).

Kann das Gericht anhand der Aktenlage bereits feststellen, dass der Anspruch begründet (vollständig entscheidungsreif) ist, ergeht ein Schlussurteil.

Achten Sie daher beim Verfassen Ihrer Klageschriften auf die richten Anträge.

Prozessrecht: Der Vergleich.

Nicht immer endet ein Rechtsstreit vor Gericht durch Entscheidung des Spruchkörpers. Denn die Parteien sind die Herren des Verfahrens (vgl. Dispositionsmaxime) und halten das Schicksal des Rechtsstreits in ihren Händen.

Eine Entscheidung kann nämlich auch durch Einigung der Parteien herbeigeführt werden, und zwar durch einen Vergleich. Ein Vergleich kann sowohl außergerichtlich im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung geschlossen werden als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung.

Einigen sich die Parteien vor der mündlichen Verhandlung außerhalb des Gerichtssaals, können und sollten sie nach § 278 VI ZPO die geschlossene Vereinbarung vom Gericht protokollieren lassen. Es ergeht ein Beschluss (Bild 1). Vorteil: Zeitersparnis und ausreichend Zeit für einen perfekt passenden Deal.

Zum anderen kann ein Vergleich auch direkt im Gerichtssaal vor Beginn der mündlichen Verhandlung oder während der Verhandlung geschlossen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass den Parteien vor Gericht ein begrenzter Zeitraum verbleibt und die Parteien sich zudem auch die rechtliche Würdigung des Gerichts anhören. Fraglich ist, ob daher nach Erörterung der Sach- und Rechtslage noch Einigungsbereitschaft besteht. Aber natürlich ist auch eine Einigung im Termin zur mündlichen Verhandlung möglich (Bild 2). Das Gericht hat nämlich auf eine Einigung hinzuwirken, was sich bereits aus §§ 253, III Nr. 1, 278 I ZPO ergibt.

Ein Vergleich verkürzt die Verfahrensdauer erheblich, nicht zuletzt im Sinne der zügigen Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Die Parteien können sich jahrelangen Stress und Ärger sparen und die wichtigen Anliegen bereits selbst beschließen lassen. Natürlich sollte gerade bei einem Vergleich eine umfassende Abgeltungsklausel sowie Ausstiegsklausel formuliert werden.

Die Vorteile und das Ziel liegen somit klar auf der Hand: Die Parteien sind die Herren des Verfahrens und bestimmen das Schicksal sowie die Geschwindigkeit der gegenseitigen Leistungspflichten selbst.

Prozessrecht: Die Berufung.

Angst vor einer Berufung gegen eine Entscheidung des Erstgerichts sollte man nicht haben. Rechtsmittelverfahren dienen schließlich dazu, vorgerichtliche Entscheidungen einer Überprüfung (in beschränktem Umfang) zuzuführen. Sie sind Ausdruck des Justizgewähranspruchs und des Rechtsstaatsprinzips (vgl. auch fair- trial- Grundsatz und Anspruch auf rechtliches Gehör).

Geregelt in den §§ 511 ff. ZPO eröffnen sich mehrere Möglichkeiten des Ausgangs einer Berufung. Im Rahmen der Entscheidung über eine zulässige Berufung kann das Berufungsgericht z.B. das Ersturteil abändern und der Klage stattgeben oder die Klage abweisen. Zudem kann durch Beschluss die (unzulässige oder offensichtlich aussichtslose, § 522 ZPO) Berufung zurückgewiesen oder über eine Rücknahme der Berufung entschieden werden.