Nebenkostenabrechnungen führen häufig zu Streit zwischen Mietern und Vermietern. Oft stellt sich die Frage: Darf ich die Nebenkosten mindern, wenn die Abrechnung fehlerhaft ist oder bestimmte Leistungen nicht erbracht wurden?

Grundsätzlich gilt: Nebenkosten sind nur dann zu zahlen, wenn sie vertraglich vereinbart und tatsächlich angefallen sind. Stellt der Vermieter Kosten in Rechnung, die nicht umlagefähig sind (z. B. Verwaltungskosten oder Instandhaltungen), kann der Mieter die Abrechnung beanstanden und eine Korrektur verlangen.

Eine Minderung der Nebenkosten kommt insbesondere dann in Betracht, wenn:

  • die Abrechnung fehlerhaft ist,
  • bestimmte Leistungen (z. B. Reinigung, Gartenpflege) nicht erbracht wurden,
  • oder die Berechnungsgrundlage (z. B. Wohnfläche) falsch angegeben wurde.

Wichtig: Eine pauschale Kürzung ist nicht ratsam. Zunächst sollte die Abrechnung gründlich geprüft und der Vermieter zur Nachbesserung aufgefordert werden. Erst wenn dieser nicht reagiert, kann eine Minderung oder Zurückbehaltung der strittigen Beträge gerechtfertigt sein.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Prüfung Ihrer Nebenkostenabrechnung und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche – sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.