Ein tropfender Wasserhahn oder eine tropfende Heizung sind ärgerlich, genauso wie Schimmel in der Wohnung. Beides sind Mängel an der Mietsache. Viele Mieter fragen sich in solchen Fällen: Darf ich die Miete mindern – und wenn ja, um wie viel?
1. Voraussetzung für eine Mietminderung
Eine Mietminderung ist nur zulässig, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt, der den Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt (§ 536 BGB). Typische Beispiele sind u.a.:
- Schimmel oder Feuchtigkeit in Wohnräumen
- Heizungsausfall im Winter
- Lärm durch Bauarbeiten
- Defekte Fenster oder Wasserschäden
Kleinere Beeinträchtigungen rechtfertigen dagegen keine Mietminderung.
2. Höhe der Mietminderung
Die Höhe hängt vom Einzelfall ab – also von Art, Dauer und Schwere des Mangels. Es gibt keine festen Prozentsätze, jedoch Orientierungswerte aus der Rechtsprechung. Bei starkem Schimmel sind z. B. 20–50 % üblich, bei Heizungsausfall im Winter sogar mehr. Ob die Nettokaltmiete oder die Bruttomiete gemindert werden kann, muss ebenfalls geprüft werden.
3. Rechtliche Beratung empfohlen
Da jede Situation anders ist, sollten Sie vor einer Mietminderung rechtlichen Rat einholen. Eine unberechtigte Minderung kann schnell zu Mietrückständen und einer Kündigung führen.
Tipp:
Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten und Ihre Rechte als Mieter sicher durchzusetzen.