Das Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO ist eine besondere Form des Urteils im deutschen Zivilprozessrecht und dient der Beschleunigung des Verfahrens, da eine streitige Verhandlung und Beweisaufnahme entfallen können. Es ergeht, wenn der Beklagte den gegen ihn geltend gemachten Anspruch des Klägers ganz oder teilweise anerkennt. Durch das Anerkenntnis wird der streitige Anspruch unstreitig. Gemäß § 307 Satz 2 ZPO ist eine mündliche Verhandlung insoweit nicht erforderlich. Das Urteil kann im schriftlichen Verfahren ergehen. Das Anerkenntnisurteil ist ein vollwertiger Titel, aus dem der Kläger die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Beklagte nicht freiwillig leistet. Im Ergebnis trägt der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits, da er durch sein Anerkenntnis Anlass zur Klage gegeben hat, es sei denn er hat ein sog. sofortiges Anerkenntnis abgegeben.

Zusammenfassend ist das Anerkenntnisurteil ein effizientes Mittel zur Beilegung eines Rechtsstreits, wenn der Beklagte den Klageanspruch akzeptiert. Es vermeidet unnötigen Aufwand und führt schnell zu einem vollstreckbaren Ergebnis für den Kläger.