Auskunftsgespräch / Beratung:

Konkretisiert wird die Vergütung in § 34 Rechtsanwalts- vergütungsgesetz (RVG), wonach der Rechtsanwalt „für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen“ (bspw. die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels nach VV RVG 2100 ff.) auf eine „Gebührenvereinbarung“ (§ 3a RVG) hinzuwirken hat. Nach § 34 I 3 HS 1 RVG können bis zu 250,- € netto berechnet werden, sofern keine anderweitige Gebührenvereinbarung geschlossen wurde. Mit der KHB wird in jedem Einzelfall eine Vergütungsvereinbarung geschlossen.

Außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten:

Hat der Rechtsanwalt einen Auftrag für weitere Tätigkeiten erhalten, bestimmt sich seine Vergütung nach dem RVG (so u.a. VV RVG 2300) oder der geschlossenen Vergütungsvereinbarung. Bei einer Vergütung nach dem RVG ist der sog. Streitwert (§ 13 RVG) oder der Gebührenrahmen (§ 14 RVG) maßgeblich. Sollte eine Vergütungsvereinbarung geschlossen worden sein, ist mindestens eine Vergütung in Höhe der Vergütung nach dem RVG zu fordern (§ 49b I BRAO).

In Strafsachen, in Nachbarschaftsstreitigkeiten und in Bau- sowie Immobiliensachen wird, aufgrund der Verantwortlichkeit, der Komplexität sowie des Umfangs von Angelegenheiten in den jeweiligen Rechtsgebieten, mit der KHB in jedem Einzelfall eine individuelle Vergütungsvereinbarung abgeschlossen.

Hilfsbedürftige:

Bei Bedürftigkeit, ist diese in jedem Fall bei der „Rechtsantragsstelle“ des örtlich zuständigen Amtsgerichts nachzuweisen, um einen sog. „Beratungshilfeschein“ zu erhalten, welcher dem Rechtsanwalt vorzulegen ist. Es gilt eine Selbstbeteiligung i.H.v. 15,- € (VV RVG 2500).

Im Falle der prozessualen Tätigkeit ist eine sog. „Prozesskostenhilfe“ (PKH, vgl. §§ 114 ff. ZPO) zu beantragen, welche nur unter besonderen Voraussetzungen vom Gericht gewährt wird. Die Tätigkeit der Beantragung der PKH ist nicht von der Beratungshilfe finanziell umfasst und muss gesondert vergütet werden.

Es besteht zudem die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung oder eines Erlasses (§ 4 RVG i.V.m. § 49b I 2 BRAO).


Thema Rechtsschutzversicherung:

Im Falle des Vorliegens einer Rechtsschutzversicherung ist die sog. Selbstbeteiligung zu beachten. Im Vorfeld zur Beauftragung ist eine sog. „Deckungszusage“ bei der Rechtsschutzversicherung durch d:en Versicherte:n einzuholen und beizubringen. In der Regel übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Zahlung der Anwaltsvergütung in lediglich der gesetzlichen Höhe der Mindestbeträge, u.a. unter Einbeziehung der Anrechnung nach § 34 II RVG. Das bedeutet, dass eine Anrechnung der Gebühr der Auskunft oder Beratung auf eine nachfolgende Tätigkeit nach § 34 II RVG durch die Rechtsschutzversicherung erklärt wird. Der Rest ist somit durch d:en Versicherte:n selbst beizubringen. Zu beachten ist: Schuldner:in der Anwaltsvergütung der KHB ist d:ie Mandant:in und nicht die Rechtsschutzversicherung. Die Zahlung der Vergütung erfolgt durch d:ie Mandant:in, und zwar in voller Höhe.