Strafrecht: Einstellung nach § 170 II StPO.

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren beginnt mit Antragstellung. Im weiteren Verlauf wird gegen den Beschuldigten ermittelt. Aus dem nemo tenetur – Grundsatz folgt das Aussageverweigerungsrecht des /der Beschuldigten. Es sollte zunächst anwaltlich Akteneinsicht beantragt und Einsicht in die Ermittlungsakte genommen werden.

Kann sich nach Sichtung der Akte der Tatvorwurf nicht erhärten und ist nach Würdigung des gesamten Akteninhalts bei vorläufiger Bewertung der Tat die Verurteilung de:s (zunächst) Beschuldigte:n nicht zu erwarten (hinreichender Tatverdacht), wird das Ermittlungsverfahren eingestellt.

Je nach Tatvorwurf ergeht eine Einstellungsnachricht. Der / die Anzeigenerstatter:in erhält einen Einstellungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Für den / die Anzeigenerstatter:in besteht die Möglichkeit des sog. Klageerzwingungsverfahrens.