Strafrecht: Aufhebung eines Strafbefehls.

Wenn nach Würdigung des gesamten Akteninhalts bei vorläufiger Bewertung der Tat die Verurteilung de:s (zunächst) Beschuldigte:n zu erwarten ist (hinreichender Tatverdacht), dann kommt in vielen Fällen auch ein Strafbefehl in Betracht.

Bei einem Strafbefehl ist Eile geboten, da für die Einlegung des Rechtsbehelfs eine 2 Wochen- Frist gilt (§ 410 I 1 StPO). Denn es muss nicht immer nach Einspruch gegen den Strafbefehl zu einer Hauptverhandlung vor dem/ Strafrichter:in kommen. Meist können bereits mit der Einspruchsschrift gegen den Strafbefehl sachliche Argumente vorgebracht und im Idealfall eine Einstellung bewirkt werden.

Weshalb Idealfall? Weil bei einer Hauptverhandlung im Negativfall nicht immer auch das gleiche Strafmaß durch den/ die Strafrichter:in verkündet werden muss! Im Strafbefehlsverfahren gilt das Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO) nicht.

Wenn also bspw. mehrere Zeugen benannt und Beweise als Tatnachweis vorgelegt werden, dann könnte eine Einstellung die bessere Wahl sein. Selbstverständlich hat jede/r Angeklagte auch das Anrecht auf ein faires Verfahren, rechtliches Gehör und natürlich dann im Ergebnis im Positivfall auch auf einen Freispruch. Dauert länger und eine Prognose kann nur der liebe Gott abgeben.