Baurecht: Werklohn mindern.

Ein Werkvertrag ist eine beiderseitige Verpflichtungserklärung. Der Auftragnehmer (Werkunternehmer) erbringt eine mangelfreie und ordnungsgemäße Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik. Der Besteller (Bauherr) hat den Unternehmer für seine Leistung zu bezahlen, und zwar nach Abnahme des konkret geschuldeten Erfolgs (die vereinbarte Werkleistung).

Manchmal kommen Mandanten, die schon eine Abnahme erklärt und eine Rechnung vom Werkunternehmer vorliegen haben, die zudem noch eingeklagt wird. Das konkrete Problem in diesen Fällen ist: Wenn man das Werk abnimmt, dann gibts auch nichts zu nörgeln. Denn bei / nach Abnahme ist der Werklohn fällig und zu zahlen (vgl. §§ 640, 641 BGB). Da ist man dann mit den Rechten nach §§ 633, 634 BGB zunächst schlicht ausgeschlossen. So jedenfalls die Theorie.

Es gibt aber Situationen, da stellt man dann nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Gericht gemeinsam fest, dass man sich doch lieber im Einvernehmen trennen sollte. Mit kurzen Worten: Der Werkunternehmer verzichtet auf einen Teil seines Werklohns.

Im abgebildeten Beispielsfall verzichtete der Werkunternehmer auf ca. die Hälfte und verpflichtete sich zudem seinen Anwalt und die Gerichtskosten zur Hälfte zu bezahlen, obwohl er in der ersten Instanz gewonnen hatte. Es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an.