Immobilienrecht: Das Erwerbsverbot.

Ein besonders seltener Fall der einstweiligen Verfügung ist wohl das Erwerbsverbot.

Es dient dazu, die Rechtsposition des Verkäufers zu erhalten und eine Umschreibung des Käufers im Grundbuch zu verhindern. Die Gründe hierfür sind vielfältig und im materiellen Recht zu finden. Bei einer Umschreibung des zumeist mit einer Vormerkung (§ 883 BGB) gesicherten Käufers droht ein vollständiger Rechtsverlust.

Ergeht ein Erwerbsverbot, ist die Rechtsposition des Verkäufers einstweilen gesichert und die Begehr des Käufers auf Eigentumsumschreibung kann einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden.

Verliert der Käufer, wird dessen Willenserklärung zur Löschung durch das Gericht ersetzt und die Vormerkung gelöscht. Verliert der Verkäufer, erfolgt die Eigentumsumschreibung.